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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1493/2002/GG gegen Europol
Decision
Case 1493/2002/GG - Opened on Friday | 30 August 2002 - Decision on Tuesday | 17 December 2002
Sehr geehrter Mr X.,
am 19. August 2002 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen Europol ein, in der Sie geltend machten, dass Europol Ihnen ein Arbeitszeugnis verweigere.
Am 30. August 2002 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von Europol weiter. Europol übermittelte am 18. Oktober 2002 seine Stellungnahme. Diese leitete ich mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter. Sie übersandten mir Ihre Anmerkungen am 21. November 2002.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen informieren.
DIE BESCHWERDE
HintergrundDer Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, trat im August 2000 als Verwaltungsassistent bei Europol ein. Am 4. Januar 2001 wurde ihm mitgeteilt, dass Europol beschlossen habe, seinen Vertrag zum 1. Februar 2001 zu kündigen.
Am 25. März 2001 reichte dere Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, in der er acht Vorwürfe bezüglich der Verhaltensweise von Europol erhob (Beschwerde 468/2001/GG). Diese Beschwerde wurde am 2. April 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche internen Möglichkeiten genutzt habe (im Hinblick auf Vorwurf Nr. 1), dass eine Untersuchung nicht gerechtfertigt sei (Vorwürfe Nr. 2, 6 und 8) bzw. dass er offenbar noch keine geeigneten administrativen Schritte bei Europol unternommen habe (Vorwürfe Nr. 3, 4, 5 und 7).
Am 9. Mai 2001 kam der Beschwerdeführer zum Teil auf seine frühere Beschwerde zurück und äußerte weitere Vorwürfe (Beschwerde 721/2001/GG). Einer davon lautete, dass Europol ihm kein Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Europol erklärte in seiner Stellungnahme unter anderen, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2001 ein Arbeitszeugnis erhalten habe. Darin sei die Stellung des Beschwerdeführers absichtlich weggelassen worden, da er während ihrer Probezeit in zwei Stellungen gearbeitet habe und Europol der Meinung gewesen sei, dass die Erwähnung der Stellungen, die er während ihrer kurzen Tätigkeit bei Europol inne hatte, von künftigen Arbeitgebern falsch ausgelegt werden könnte. Europol erklärte sich jedoch bereit, dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitszeugnis auszustellen, in dem die von ihm bekleideten Stellungen aufgeführt würden.
In seiner Entscheidung vom 19. November 2001 zu dieser Beschwerde stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und Beschwerdepunkte die Pflichten aus einem zwischen Europol und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag betrafen. Er fügte hinzu, dass er es in Fällen vertraglicher Streitigkeiten für gerechtfertigt halte, die Untersuchung auf die Frage zu beschränken, ob das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ihm eine kohärente und vernünftige Darstellung der Rechtsgrundlage für sein/ihr Vorgehen unterbreitet und begründet hat, warum es seinen/ihren Standpunkt zur Vertragslage für gerechtfertigt hält. Wenn das der Fall sei, so ziehe der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass die Untersuchung keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung ergeben hat. Diese Schlussfolgerung berühre nicht das Recht der Parteien, ihre Vertragsstreitigkeiten von einem zuständigen Gericht prüfen und verbindlich regeln zu lassen.
Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass Europol in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine kohärente und vernünftige Darstellung der Gründe für seine Vorgehensweise vorgelegt hatte. Er wies insbesondere darauf hin, dass Europol bereit sei, dem Beschwerdeführer ein vervollständigtes Arbeitszeugnis auszustellen, und dass er keinen Grund habe, die Einhaltung dieser Zusage durch Europol anzuzweifeln. Daher schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Die jetzige BeschwerdeIn ihrer jetzigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, dass ihm Europol noch immer kein Arbeitszeugnis ausgestellt habe, welches seine Tätigkeit bei dieser Einrichtung beschreibe. Er schlug vor, dass Europol das Arbeitszeugnis direkt an den Bürgerbeauftragten senden und dieser es an ihn weiterleiten solle.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme von EuropolEuropol räumte in seiner Stellungnahme ein, dass der Beschwerdeführer noch kein vollständiges Arbeitszeugnis erhalten habe, und erklärte, bis zum Eingang der derzeitigen Beschwerde habe bei ihm der Eindruck bestanden, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers zurückgenommen worden sei.
Europol übermittelte ein Arbeitszeugnis für den Beschwerdeführer, dem eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt war.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn ihren Anmerkungen zur Stellungnahme von Europol dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten für die Übersendung des Arbeitszeugnisses von Europol und des Arbeitszeugnisses.
Er schlug jedoch vor, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und wahrheitsgemäßen Verwaltung bei Europol durchführen solle. Nach seiner Auffassung wurden sowohl er als auch der Bürgerbeauftragte von Europol vorsätzlich belogen, da Europol in mehreren Briefen stets behauptet habe, ein Arbeitszeugnis ausgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer trug vor, er sei dadurch geschädigt worden, dass ihm nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Europol kein Arbeitszeugnis ausgehändigt wurde. Darüber hinaus führte er aus, Europol habe offizielle Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt ausgestellt, wonach er am 1. Februar 2001 noch bei Europol beschäftigt gewesen wäre. Außerdem habe Europol wahrheitswidrig behauptet, es habe an ihn regelmäßige Gehaltszahlungen nach dem 31. Januar 2001 geleistet. Europol habe auch den Grundsatz missachtet, dass jeder Bürger Anspruch auf Ausstellung der Dokumente in seiner Muttersprache und nicht in einer fiktiven Sprache hat. Der Beschwerdeführer forderte den Bürgerbeauftragten auf, in seine Untersuchung auch strafrechtliche Aspekte einzubeziehen.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Nichtausstellung eines Arbeitszeugnisses1.1 Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Mitarbeiter von Europol, machte geltend, dass Europol ihm kein Arbeitszeugnis ausgestellt habe.
1.2 Europol erläuterte in seiner Stellungnahme, dass bei ihm bis zum Eingang der derzeitigen Beschwerde der Eindruck bestanden habe, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers zurückgenommen worden sei. Gleichzeitig übermittelte Europol ein in englischer Sprache verfasstes Arbeitszeugnis für den Beschwerdeführer, dem eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt war.
1.3 Der Beschwerdeführer dankte in seinen Anmerkungen dem Bürgerbeauftragten für die Übersendung der Stellungnahme von Europol und des Arbeitszeugnisses. Er machte keine spezifischen Bemerkungen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in der von Europol vorgelegten Arbeitsbescheinigung die Aufgaben aufgeführt sind, die der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit bei Europol wahrzunehmen hatte.
1.4 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit von Europol vorliegt.
2 Weitere Vorwürfe2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seinen Anmerkungen eine Reihe weiterer Vorwürfe und schlug vor, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative durchführen solle.
2.2 Da der Beschwerdeführer keinerlei Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgelegt hat, sieht der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, diesen Vorwürfen im Rahmen dieser Untersuchung nachzugehen oder eine gesonderte Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, in Bezug auf diese Vorwürfe eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er bei Europol geeignete Schritte unternommen hat.
3 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit von Europol. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor von Europol wird ebenfalls über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
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