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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1219/2002/GG gegen die Europäische Kommission
Decision
Case 1219/2002/GG - Opened on Monday | 08 July 2002 - Decision on Monday | 09 December 2002
Sehr geehrte Frau M.,
am 26. Juni 2002 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, da die Europäische Kommission die Gewährung von Finanzhilfe für ein vom Landkreis Mainz-Bingen vorgeschlagenes Städtepartnerschaftsprojekt abgelehnt hatte.
Am 8. Juli 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 16. September 2002. Ich leitete diese am 20. September 2002 an Sie weiter und ersuchte Sie, sich bis zum 31. Oktober 2002 dazu zu äußern. Offenbar sind von Ihnen keine Anmerkungen eingegangen.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der angestellten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
In ihrem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen DG Bildung und Kultur Nr. 63/01 - Unterstützung von Städtepartnerschaften 2002(1) - bot die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung an für: "A. Begegnungen zwischen Bürgern aus Partnerstädten und -kommunen" und "B. Konferenzen mit europäischer Themenstellung in Zusammenhang mit Städtepartnerschaften sowie Seminare zur Ausbildung und Information der für Städtepartnerschaften verantwortlichen Personen". Anträge für Projekte gemäß Teil A des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen mußten "von der kommunalen Verwaltung oder dem Präsidenten des Städtepartnerschaftskomitees der einladenden Stadt" eingereicht werden. Anträge für Projekte des Teils B waren von "einer Gebietskörperschaft oder von Verbänden und Zusammenschlüssen von Gemeinden" einzureichen.
Im März 2002 stellte der Landkreis Mainz-Bingen einen Antrag auf Unterstützung eines Städtepartnerschaftsprojekts mit seinen Partnern in Italien und Polen. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Landkreis nicht um eine "kommunale Verwaltung", sondern einen Zusammenschluss von Gemeinden handele.
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments, vertrat die Auffassung, dass die Kommission vorschriftswidrig gehandelt habe, als sie den Antrag mit der Begründung ablehnte, dass der Landkreis keine "kommunale Verwaltung" sei.
Sie machte geltend, dass der Begriff "kommunale Verwaltung" nach einzelstaatlichem Recht definiert werden sollte. Nach deutschem Recht nehme ein Landkreis grundlegend dieselben Aufgaben wahr wie eine Gemeinde und sollte daher als kommunale Verwaltung im Sinne des erwähnten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen angesehen werden. Die Tatsache, dass ein Landkreis damit sowohl gemäß Teil A (als kommunale Verwaltung) als auch gemäß Teil B (als Zusammenschluss von Gemeinden) Finanzhilfen beantragen könne, spreche nicht gegen diese Auslegung des Begriffs.
Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass von der Entscheidungspraxis der Kommission voraussichtlich eine Vielzahl von Landkreisen in Deutschland betroffen sein werde. Ihrer Ansicht nach verhindere diese Praxis Begegnungen und den Abbau von Vorurteilen zwischen Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten bzw. Beitrittsstaaten.
Der Beschwerdeführerin zufolge blieben ihre Appelle an die Kommission ohne Erfolg. Sie erwähnte, dass die zuständige Referatsleiterin der Kommission ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass die Kommission Gebietskörperschaften wie Landkreise bewusst aus den Anspruchsberechtigten des Teils A ausgenommen habe.
Unter diesen Umständen bat die Beschwerdeführerin den Bürgerbeauftragten um Unterstützung.
DIE UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission Folgendes aus:
Der Antrag des Landkreises Mainz-Bingen habe eine Begegnung im Rahmen der Partnerschaft des Landkreises und der Provinz Verona betroffen. Aus dem Kreis Nysa (Neiße), dem polnischen Partner des Antragstellers, seien lediglich drei Vertreter eingeladen gewesen, dagegen 100 Teilnehmer aus Verona. Es habe sich also nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, um einen Austausch mit dem polnischen Kreis gehandelt, sondern um einen Austausch mit Verona, an dem drei polnische Vertreter teilgenommen hätten. Darüber hinaus seien weder für den italienischen noch für den polnischen Partner Nachweise für das Bestehen der Partnerschaft beigefügt gewesen.
Die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen solle Veranstaltungen und Aktionen fördern, die zur Annäherung der Völker und zur Stärkung des europäischen Bewusstseins beitragen. Sie sei in zwei Teile aufgegliedert, die sich sowohl von der Art der Projekte wie von der Zielgruppe her klar unterschieden.
Teil A betreffe Begegnungen zwischen Bürgern aus Partnerstädten und Kommunen. Anträge hierzu müssten von der kommunalen Verwaltung oder dem Präsidenten des Städtepartnerschaftskomitees eingereicht werden. Im Gegensatz zu Teil A bestehe die Zielgruppe für Teil B aus Gebietskörperschaften oder Verbänden und Zusammenschlüssen von Gemeinden. Teil B ziele auf die Bildung von Netzwerken, z. B. zwischen Verbänden von Gemeinden, ab.
Der Landkreis Mainz-Bingen habe seinen Antrag unter Teil A gestellt, falle jedoch nicht unter die dort genannte Zielgruppe. Darüber hinaus habe es sich um eine Begegnung mit einer italienischen Provinz (Verona) gehandelt. Italienische Provinzen gehörten jedoch ebenfalls nicht zur Zielgruppe von Teil A. Dritter Teilnehmer sei der polnische Landkreis Neiße mit nur drei Teilnehmern gewesen. Dies habe jedoch nicht ausgereicht, da laut Zulassungsbedingungen für Teil A wenigstens zehn Personen pro eingeladene Kommune teilnehmen müssten. Somit hätte die Anwesenheit der Vertreter aus dem polnischen Kreis nicht in den Antrag aufgenommen werden sollen.
Die Identität der drei Partner bestätige, dass das betreffende Projekt über die lokale Ebene hinausgegangen sei. Dies werde bestätigt durch die Tatsache, dass das Ziel der Begegnung auf dem Antragsformular als "Grundsteinlegung einer Dreier-Partnerschaft zwischen den drei Gebietskörperschaften" beschrieben worden sei.
Daher sei der Antrag nicht nur von der Zielgruppe her, sondern auch aus formalen Gründen abzulehnen gewesen.
Als Schlussfolgerung ergebe sich, dass die Zweiteilung des Städtepartnerschaftsprogramms eine klare Zielsetzung habe: Einerseits würden Begegnungen zwischen Bürgern in ihrer täglichen Umgebung gefördert (Teil A). Darüber hinaus unterstütze die Kommission den Austausch von Erfahrungen unter Beteiligung von Sachverständigen auf lokaler Ebene (Teil B). Daher seien Begegnungen unter Teil A bürgernahe Aktionen und somit auf Städte und Gemeinden beschränkt. Die Tatsache, dass Kreise laut deutscher Verfassung einen gleichwertigen gesetzlichen Status haben, werde von der Kommission nicht bestritten, sei aber in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Anmerkungen der BeschwerdeführerinVon der Beschwerdeführerin gingen keine Anmerkungen ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Vorschriftswidrige Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung1.1 Im März 2002 stellte der Landkreis Mainz-Bingen einen Antrag auf Unterstützung eines Städtepartnerschaftsprojektes mit seinen Partnern in Italien und Polen gemäß Teil A ("Begegnungen zwischen Bürgern aus Partnerstädten und Kommunen") des Aufrufs der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen DG EAC Nr. 63/01 - Unterstützung von Städtepartnerschaften 2002(2). Anträge für Projekte gemäß Teil A müssen "von der kommunalen Verwaltung oder dem Präsidenten des Städtepartnerschaftskomitees der einladenden Stadt" eingereicht werden. Die Kommission lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Landkreis keine "kommunale Verwaltung", sondern ein Zusammenschluss von Gemeinden sei. Die Beschwerdeführerin hält dies für unrichtig. Sie führt aus, dass ein Landkreis nach deutschem Recht grundlegend die selben Aufgaben wahrnehme wie eine Gemeinde und daher als kommunale Verwaltung im Sinne des erwähnten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen angesehen werden sollte.
1.2 Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen in zwei Teile aufgegliedert sei, die sich sowohl von der Art der Projekte als auch von der Zielgruppe her klar unterschieden. Teil A betreffe Begegnungen zwischen Bürgern aus Partnerstädten und Kommunen. Anträge hierzu müssen von der kommunalen Verwaltung oder dem Präsidenten des Städtepartnerschaftskomitees eingereicht werden. Im Gegensatz zu Teil A bestehe die Zielgruppe für Teil B ("Konferenzen mit europäischer Themenstellung in Zusammenhang mit Städtepartnerschaften sowie Seminare zur Ausbildung und Information der für Städtepartnerschaften verantwortlichen Personen") aus Gebietskörperschaften oder Verbänden und Zusammenschlüssen von Gemeinden. Teil B ziele auf die Bildung von Netzwerken, z. B. zwischen Verbänden von Gemeinden, ab. Die Zweiteilung des Städtepartnerschaftsprogramms habe eine klare Zielsetzung: Einerseits werden Begegnungen zwischen Bürgern in ihrer täglichen Umgebung gefördert (Teil A). Darüber hinaus unterstütze die Kommission den Austausch von Erfahrungen unter Beteiligung von Sachverständigen auf lokaler Ebene (Teil B). Daher seien Begegnungen gemäß Teil A bürgernahe Aktionen und somit auf Städte und Gemeinden beschränkt. Die Tatsache, dass Kreise laut deutscher Verfassung einen gleichwertigen gesetzlichen Status haben, werde von der Kommission nicht bestritten, sei aber in diesem Zusammenhang nicht relevant.
1.3 Nach Einschätzung des Bürgerbeauftragten sind die Erklärungen der Kommission zur Unterscheidung der Teile A und B einleuchtend und entsprechen auch der Formulierung im entsprechenden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen. Die Kommission konnte sich daher auf den Standpunkt stellen, dass der Antrag des Landkreises abzulehnen war. Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei zukünftigen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen die Möglichkeit der Beantragung von Finanzhilfen für Begegnungen von Bürgern im Rahmen von Städtepartnerschaften auf weitere Personen oder Gebietskörperschaften ausdehnen könnte. Da es jedoch keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt, so zu verfahren, hat der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall keinen Anlass, die Vorgehensweise der Kommission zu kritisieren.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten betreffend diese Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung der Europäischen Kommission. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall deshalb ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
(1) ABl. 2001 Nr. C 283, Seite 8.
(2) ABl. 2001 Nr. C 283, Seite 8.
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