Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1473/99/GG gegen die Europäische Zentralbank


Straßburg, 14. Dezember 2000

Sehr geehrter Herr Dr. P.,
Sie haben im Namen von Herrn P. am 29. November 1999 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Behandlung seitens der EZB einer Bewerbung von Herrn P. um die Stelle des „Principal System Support" bei der EZB eingereicht.
Am 2. Dezember 1999 habe ich die Beschwerde an die EZB mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet.
Diese Stellungnahme ging am 28. März 2000 ein, und ich habe sie am 4. April 2000 an Sie weitergeleitet, verbunden mit der Aufforderung, Bemerkungen hierzu abzugeben, falls Sie dies wünschen. Am 10. Mai 2000 habe ich Ihre Bemerkungen erhalten.
Am 8. Juni 2000 schrieb ich die EZB an, um weitere Informationen hinsichtlich dieser Beschwerde zu erhalten. Die Antwort der EZB (in englischer Sprache) ging am 18. Juli 2000 ein. In Anbetracht der Tatsache, dass die EZB für eine der Anlagen zu dieser Antwort eine vertrauliche Behandlung verlangt hatte, schrieb ich die EZB am 25. Juli 2000 erneut an, wobei ich um eine nicht vertrauliche Version dieses Dokuments bat. Sie wurden darüber telefonisch am 26. Juli 2000 informiert. Am 1. August 2000 übermittelte ich Ihnen eine deutsche Übersetzung der am 28. Juli 2000 erhaltenen Antwort der EZB auf mein Informationsersuchen. In dieser Antwort war das besagte Dokument nicht enthalten.
Am 11. August 2000 übermittelte mir die EZB eine nicht vertrauliche Version des betreffenden Dokuments. Am 29. August 2000 übersandte ich Ihnen eine Kopie der Antwort der EZB auf mein Informationsersuchen sowie der dazu gehörigen Anlagen, verbunden mit der Aufforderung, Bemerkungen abzugeben, falls Sie dies wünschen.
Am 7. September 2000 übersandten Sie mir Ihre Bemerkungen zu der Antwort der EZB auf mein Informationsersuchen.
Nun möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.

BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1995 zunächst beim Europäischen Währungsinstitut (EWI) als UNIX-Spezialist. 1998 wurde er von der Europäischen Zentralbank (EZB) übernommen. Seine Stellung bei der EZB wurde beschrieben als UNIX-Systemkoordinator innerhalb der Abteilung Directorate General Informations Systems (DG-IS). Im Frühjahr 1998 wurde bekannt, dass im Kontext des Übergangs zur EZB mehrere freie Stellen zu besetzen waren. Am 10. Juni 1998 reichte der Beschwerdeführer eine Bewerbung um die Stelle des „Principal System Support" ein. Diese Stelle wurde dann später von der EZB mit einer anderen Person besetzt, die ebenfalls Mitarbeiter der DG-IS war. Eine Stellenausschreibung war von der EZB nicht veröffentlicht worden.
Da er auf seine Bewerbung keine formelle Antwort erhielt, übersandte der Beschwerdeführer am 20. Januar 1999 eine Erinnerung. Es hat den Anschein, dass er daraufhin informell über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert worden ist. Da der Beschwerdeführer darauf bestand, die Gründe zu erfahren, die zur Ablehnung seiner Bewerbung geführt hatten, fand am 2. März 1999 ein Treffen mit dem Generaldirektor der DG-IS statt. Das Ergebnis dieses Gesprächs befriedigte den Beschwerdeführer nicht. Er reichte deshalb am 21. April 1999 eine Beschwerde beim Präsidenten der EZB ein. Darin brachte er vor, dass bei der EZB die Besetzung von Führungspositionen eher auf der Grundlage der Nationalität sowie freundschaftlicher Beziehungen erfolgte, als nach Maßgabe beruflicher Kriterien. Der Beschwerdeführer stellte die Sichtweise des Generaldirektors der DG-IS, nach welcher der erfolgreiche Bewerber, neben anderen Aspekten, aufgrund seiner früheren Erfahrung als Supervisor ausgewählt worden sei, die er als Leiter des Support Teams und Deputy Head of Section erworben habe, sowie ferner wegen seiner umfassenden technischen Kenntnisse, die für die Position wichtig sind, in Frage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der erfolgreiche Bewerber weder Universitätsabschluss noch eine sonstige vergleichbare Form der Ausbildung vorweisen könne. Dieser Bewerber kam offenbar von einer Nationalen Zentralbank (NZB), genau so wie eine Reihe anderer Mitarbeiter der DG-IS, darunter auch der Generaldirektor selbst. Aus der Sicht des Beschwerdeführers war die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers in erster Linie aufgrund von Nepotismus erfolgt. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Bewerbung sei nicht bearbeitet, sondern ignoriert worden. Er schloss mit der Bitte, eine neutrale Überprüfung der Personalpolitik der Führung der DG-IS durchzuführen.
Die EZB kam zu der Ansicht, die Vorwürfe seien so gravierend, dass es angebracht sei, einen externen Sachverständigen, und zwar in diesem Falle einen ehemaligen Direktor bei der Europäischen Investitionsbank, mit einer Untersuchung zu betrauen. Dieser Sachverständige prüfte das von ihm für relevant gehaltene Beweismaterial und hörte einige der beteiligten Personen an. Er kam zu der Schlussfolgerung, es habe zwar einige Probleme gegeben, aber die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung seien eingehalten worden. Es scheint, dass der Sachverständige dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der erfolgreiche Bewerber erfülle nicht die für die Stelle als relevant angesehenen Bedingungen, nicht nachgegangen ist.
Am 30. September 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Präsidenten der EZB. Dabei brachte er vor, dass Bewerber, die von einer bestimmten NZB kommen, bei Beförderungen innerhalb der DG-IS systematisch bevorzugt würden. Ferner kritisierte er die Tatsache, dass die EZB nach wie vor über keinerlei allgemein anwendbare Vorschriften für die Durchführung von Einstellungsverfahren verfüge. Schließlich machte er auch noch geltend, bei den Mitarbeitern der DG-IS herrsche große Unzufriedenheit, und eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern sei deshalb bereits ausgeschieden. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, eine Kopie des von dem externen Sachverständigen erstellten Berichts zu erhalten, sowie den genauen Inhalts des Mandats, aufgrund dessen diese Untersuchung durchgeführt worden war, zu erfahren.
Mit Schreiben vom 4. November 1999 wies der Präsident der EZB die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Eine Kopie des Berichts des Sonderermittlers sowie ein Schreiben des Präsidenten der EZB an diesen vom 22. Juni 1999, in dem dessen Aufgaben definiert wurden, wurden dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer wandte sich sodann an den Europäischen Bürgerbeauftragten. In seiner Beschwerde führt er folgendes aus:
(1) Die EZB habe die betreffende Stelle nicht im Wege eines ordnungsgemäßen und objektiven Verfahrens besetzt. Es habe keine Stellenausschreibung gegeben. Weder das Stellenprofil noch das vorgesehene Gehaltsband sei bekannt gewesen.
(2) Bei der Besetzung der Stelle hätte die Direktion Personal (Personnel Directorate) eingeschaltet werden müssen. Der Personalrat hätte ebenfalls konsultiert werden müssen.
(3) Die Stelle sei auf der Grundlage der Nationalität und privater freundschaftlicher Beziehungen besetzt worden. Nepotismus sei der bestimmende Faktor für die Ernennung gewesen. Der ausgewählte Bewerber habe nicht die Kriterien erfüllt, die in der E-Mail von des Generaldirektors an den Beschwerdeführer vom 2. März 1999 dargelegt waren.
(4) Die EZB habe auf die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht reagiert, und sie habe auch keine Begründung für ihren Beschluss gegeben.
5) Das interne Beschwerdeverfahren sei nicht in objektiver Weise abgelaufen. Der Beschwerdeführer sei vor der Zurückweisung seiner Beschwerde nicht gehört worden.
Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, Frau C. anzuhören, die in der Lage sei, Aussagen zu den Geschehnissen in der DG-IS im Zuge der Überleitung des Europäischen Währungsinstituts in die EZB zu machen.

UNTERSUCHUNG


Stellungnahme der Europäischen Zentralbank
In ihrer Stellungnahme führt die EZB folgendes aus:
Die EZB wurde am 1. Juni 1998 errichtet. Die Organisationsstruktur der neuen Institution wurde vom Direktorium am 8. Juni 1998 beschlossen. Sämtliche Direktionen der EZB standen beim Abschluss der Vorbereitungen für den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion am 1. Januar 1999 unter erheblichem Druck, weshalb auch die Überleitung des Personals vom EWI auf die EZB in großer Eile erfolgen musste. Für die in Rede stehende Stelle wurde keine Stellenausschreibung veröffentlicht. In der Tat gab es für keine der mehr als 30 weiteren zu besetzenden Führungspositionen, die bei der Arbeitsaufnahme der EZB geschaffen wurden, eine Stellenausschreibung. Das für die gesamte EZB geltende Verfahren bestand darin, dass Mitarbeiter ihr Interesse an einer Führungsposition mittels eines beim Übergang des EWI auf die EZB eingesetzten Übernahmeantrags („Transfer Form") bekunden konnten. Dem Beschwerdeführer war die freie Stelle bekannt gewesen und er hatte sich in der Tat gemäß diesem Verfahren dafür beworben.
Da keine Bewerbungen von Interessenten außerhalb DG-IS für diese Position eingegangen waren, informierte das Directorate Personnel die Leitung von DG-IS, dass sie alle Bewerbungen bewerten, Bewerbungsgespräche mit sämtlichen geeigneten Bewerbern durchführen, und sodann eine Empfehlung für die Ernennung abgeben könne. Diese Empfehlung wurde entsprechend den üblichen Verfahren zur Neueinstellung von Mitarbeitern an das Directorate Personnel weitergeleitet. Die EZB teilte nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Personalrat bei individuellen Einstellungsentscheidungen einbezogen werden sollte.
In Bezug auf den Vorwurf, die fragliche Position sei aufgrund nationaler Präferenzen, privater freundschaftlicher Beziehungen und Vetternwirtschaft erfolgt, verwies die EZB auf die Schlussfolgerungen des unabhängigen Ermittlers. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Argumente vorgelegt, um die Schlussfolgerungen zu unterstützen, dass der ausgewählte Bewerber die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt habe. Die ernannte Person habe de facto die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben bereits beim EWI wahrgenommen.
Am 16. Juni 1998 sei ein Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchführt worden, und er sei mündlich informiert worden, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. Die Bewerbung des Beschwerdeführers sei somit bearbeitet worden. Am 20. Januar 1999 habe der Beschwerdeführer erstmals eine Erklärung darüber verlangt, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich gewesen ist. Diese Anfrage sei im Rahmen des am 2. März 1999 geführten Gesprächs erörtert worden.
Der Sonderermittler habe seine Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit durchgeführt, und er habe im Zuge seiner Untersuchungen dreimal mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die Beschäftigungsbedingungen und die Staff Rules der EZB schlössen weder aus noch schrieben sie vor, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu geben ist, den jeweiligen Fall dem betreffenden Beschlussorgan mündlich darzulegen. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit darum gebeten, seinen Fall mündlich vortragen zu dürfen.
Auf der Grundlage obiger Elemente kam die EZB zu der Ansicht, die Besetzung der Stelle des Principal System Support sei rechtmäßig und in legitimer Weise erfolgt, und das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit unbegründet.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
In seinen Bemerkungen führt der Beschwerdeführer folgendes aus:
Führungspositionen bei der EZB seien ohne vorherige Stellenausschreibungen besetzt worden. Die Tatsache, dass das sogenannte „offizielle Verfahren" der EZB eingehalten wurde, heile diesen Mangel nicht. Der Zweck des EWI sei es gewesen, die Errichtung der EZB vorzubereiten. Es falle deshalb schwer, letzterer zuzubilligen, sich auf Zeitmangel zu berufen, um ihre Maßnahmen zu rechtfertigen.
Die Person, die schließlich benannt wurde, habe keine vergleichbare Position beim EWI innegehabt. Sie sei lediglich Supervisor im Help Desk gewesen. Die entsprechende Stelle in der EZB heiße jetzt Principal Operations and Help Desk. Diese Position sei mit einem Mitarbeiter besetzt worden, welcher nur wenige Wochen zuvor von einer NZB kommend als Technical Documentalist eingestellt worden sei.
Weder am 16. Juni 1998 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt sei mit ihm ein Vorstellungsgespräch geführt worden.
Die von der EZB angeführten Staff Rules seien rechtswidrig. Sie hätten vom EZB-Rat, und nicht von seinem Direktorium, erlassen werden müssen. Auch der Personalrat hätte hierbei angehört werden müssen.

WEITERE UNTERSUCHUNGEN


Ersuchen um zusätzliche Informationen
Im Lichte des oben Gesagten zog der Bürgerbeauftragte die Schlussfolgerung, dass er für die Behandlung der Beschwerde weitere Informationen benötigte. Er forderte deshalb die EZB auf, spezifischere Informationen zu folgenden Punkten bereitzustellen:
(1) Warum war es nach der Ansicht der EZB nach nicht nötig oder nicht möglich, eine Stellenausschreibung für die betreffende Position zu veröffentlichen ?
(2) Wurde die fragliche Stelle auf der Grundlage eines Vertrags mit unbeschränkter Laufzeit besetzt, und, falls ja, wie ist die EZB zu der Auffassung gekommen, dass es trotz der besonderen Umstände, die zu dem betreffenden Zeitpunkt gegeben waren, nicht angemessen war, die Stelle für eine beschränkte Zeit zu besetzen ?
(3) Wie steht es mit dem Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer, das nach Angaben der EZB am 16. Juni 1998 stattgefunden hat ?
Antwort der EZB
In ihrer Antwort hob die EZB hervor, dass beim Übergang vom EWI zur EZB eine erhebliche Anzahl von zusätzlichen Arbeitsplätzen geschaffen worden sei. Um den Übergang zu erleichtern, sei beschlossen worden, dass die EZB allen Mitarbeitern des EWI eine Stelle anbieten solle, die dann für sie reserviert wurde. Gleichzeitig sei die Belegschaft über alle ‚freien' Stellen (d.h. Stellen, die nicht einem Mitglied der Belegschaft angeboten wurden) informiert worden, und diese sei gebeten worden, ihr Interesse daran zu bekunden. Bei diesem Verfahren seien alle Management- und Führungspositionen nicht als ‚freie' Stellen ausgeschrieben worden, und für viele dieser Stellen seien zu Anfang von der entsprechenden EWI-Geschäftsleitung im voraus Nominierungen vorgenommen worden. Jedoch habe die gesamte Belegschaft die Möglichkeit erhalten, ihr Interesse daran zu bekunden, für die Führungspositionen in Betracht gezogen zu werden. Danach sei eine Bewertung seitens der Geschäftsleitung erfolgt, um festzustellen, ob der Mitarbeiter für diese Stelle qualifiziert war. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer sein Interesse an der betreffenden Position bekundet und es sei ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für diese Stelle nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Die EZB informierte den Bürgerbeauftragten ferner darüber, dass die betreffende Stelle auf der Grundlage eines Vertrags mit unbegrenzter Laufzeit besetzt wurde. Es sei übliche Praxis gewesen, den Abschluss von Verträgen mit begrenzten Laufzeiten auf projektbezogene Arbeit oder auf Fälle, in denen Unsicherheit hinsichtlich des künftigen Arbeitsaufkommens bestand, zu beschränken. Keiner dieser beiden Fälle sei seinerzeit gegeben gewesen. Schließlich übermittelte die EZB eine Aktennotiz vom 16. Juni 1998, die über das u.a. mit dem Beschwerdeführer geführte Bewerbungsgespräch berichtet.
Die EZB äußerte sich auch zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers. Das Verfahren bei der Besetzung der fraglichen Stelle sei transparent und fair gewesen. Die EZB wies ferner darauf hin, sie sei jetzt dabei, die Zuordnung von Gehaltsrahmen zu den Stellen zu überprüfen, wobei beabsichtigt sei, den Gehaltsrahmen in die internen Stellenausschreibungen aufzunehmen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die beruflichen Erfahrungen des Kandidaten, der ihm vorgezogen wurde, seien offenkundig falsch.
Die EZB übermittelte ferner eine Note an das Personal vom 24. April 1998 mit Leitlinien für den Übergang vom EWI zur EZB und weiteren Informationen.
Schließlich wies die EZB darauf hin, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Staff Rules vom Beschwerdeführer dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt worden (T-333/99), und somit rechtshängig sei. Die EZB vertrat jedoch die Auffassung, die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers sei in jedem Falle unbegründet.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
In seinen Bemerkungen wiederholt der Beschwerdeführer seine Behauptung, es sei weder am 16. Juni 1998 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt mit ihm ein Bewerbungsgespräch für die fragliche Position geführt worden.

ENTSCHEIDUNG


1 Umfang der Untersuchung
In seinen Bemerkungen zu der von der Europäischen Zentralbank („EZB") übermittelten Stellungnahme vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Belegschaftssatzung (Staff Rules) der EZB sei rechtswidrig. Die EZB nimmt den Standpunkt ein, dass diese Beschwerde auch dem Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt worden (Rechtssache T-333/99) und somit rechtshängig sei. Sie äußerte ferner die Ansicht, obige Behauptung sei in jedem Falle unbegründet. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Behauptung in der ursprünglichen Beschwerde nicht enthalten war, und dass es Hinweise darauf gibt, dass sie dem Gericht Erster Instanz vorgelegt wurde, kam der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass sie im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu behandeln sei.
Der Beschwerdeführer bat den Bürgerbeauftragten auch darum, Frau C.anzuhören, die in der Lage sei, Auskunft über die Geschehnisse in der DG-IS anlässlich des Übergangs vom EWI zur EZB zu geben. Hier ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer und von der EZB vorgelegten Informationen ausreichen, um den Fall korrekt zu bewerten, so dass es folglich nicht notwendig ist, die vom Beschwerdeführer benannte Zeugin zu hören.
2 Fehlen eines ordnungsgemäßen, objektiven Verfahrens bei der Besetzung der fraglichen Stelle
2.1 Der Beschwerdeführer bewarb sich um die Position des „Principal System Support" im Directorate-General Information Services („DG-IS") der EZB. Die EZB wählte hierfür jedoch einen anderen Bewerber aus. Der Beschwerdeführer behauptet, die EZB habe es unterlassen, die betreffende Stelle mittels eines ordnungsgemäßen, objektiven Verfahrens zu besetzen. Er weist dabei insbesondere auf die Tatsache hin, dass keine Stellenausschreibung veröffentlicht wurde. Der Beschwerdeführer gibt ferner an, es seien weder das Profil der Stelle noch die für diese Stelle vorgesehenen Gehaltsbänder vorab bekanntgegeben worden.
2.2 Die EZB weist darauf hin, dass sie am 1. Juni 1998 errichtet wurde und dass am 8. Juni 1998 ein Beschluss hinsichtlich ihrer organisatorischen Struktur gefasst wurde. Nach Angaben der EZB standen alle ihre Direktionen wegen der Abschlussarbeiten zur Vorbereitung für den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion am 1. Januar 1999 unter erheblichem Druck, weshalb die Überleitung des Personals vom EWI zur EZB sehr rasch erfolgen musste. Es wurde weder eine Stellenausschreibung für die fragliche Position veröffentlicht, noch gab es veröffentlichte Ausschreibungen für irgendeine der mehr als 30 weiteren zu besetzenden Führungspositionen, welche mit der Gründung der EZB entstanden. Das für die gesamte EZB geltende Verfahren bestand darin, dass Mitarbeiter ihr Interesse an einer Führungsposition mittels eines beim Übergang des EWI auf die EZB eingesetzten Übernahmeantrags („Transfer form") bekunden konnten. Die EZB gibt an, der Beschwerdeführer habe Kenntnis von der freien Stelle gehabt, und er habe sich auch im Einklang mit dem genannten Verfahren dafür beworben. Es sei bei der EZB - wie seinerzeit auch beim EWI - üblich gewesen, im Rahmen von Stellenausschreibungen das Gehaltsband für die zu besetzenden Positionen nicht anzugeben. Dennoch sei die Gehaltsstruktur für die Mitarbeiter der EZB zugänglich gewesen, und der Beschwerdeführer hätte problemlos weitere Informationen bekommen können.
2.3 Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis den Institutionen und Organen die Pflicht auferlegen, bei der Besetzung von Stellen angemessene und transparente Verfahren anzuwenden. Grundsätzlich sollte deshalb jedes Mal, wenn eine solche Position zu besetzen ist, eine Stellenausschreibung ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Die EZB hat dem entgegengehalten, sie sei erst im Juni 1998 errichtet worden und es habe deshalb erheblichen Zeitdruck gegeben, als es darum ging, die Vorbereitungen für die dritte Stufe der Währungsunion, die am 1. Januar 1999 beginnen sollte, abzuschließen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es möglich gewesen sein könnte, diese Stellen vor dem Zeitpunkt der Errichtung der EZB zu besetzen. Der Bürgerbeauftragte ist deshalb der Auffassung, dass der Beschluss der EZB, die fragliche Position ohne vorherige Stellenausschreibung zu besetzen, in Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen außergewöhnlichen Umstände als solcher nicht als unvernünftig erscheint, vorausgesetzt, die von der EZB tatsächlich gewählte Vorgehensweise erlaubte es interessierten Bewerbern, sich ausreichend über die zu besetzenden Stellen zu informieren und sich dann entsprechend zu bewerben.
2.4 In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen des Bürgerbeauftragten übermittelte die EZB weitere Informationen zu dem Verfahren, das bei der Besetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten Position angewandt wurde, sowie bei weiteren Stellen, zu denen keine Stellenausschreibung veröffentlicht wurde. Die EZB legt dar, es sei beschlossen worden, sämtlichen EWI-Mitarbeitern eine Position bei der EZB anzubieten, und diese für sie zu reservieren. Gleichzeitig sei das Personal über sämtliche ‚freien' Positionen (d.h. Positionen, die nicht einem Mitglied der Belegschaft angeboten wurde) informiert wurden, verbunden mit der Aufforderung, gegebenenfalls Interesse zu bekunden. Im Zuge dieses Verfahrens waren sämtliche Management- und Führungspositionen nicht als ‚freie' Stellen veröffentlicht worden, und für viele dieser Stellen wurden zu Anfang von der entsprechenden EWI-Geschäftsleitung im voraus Nominierungen vorgenommen. Alle Mitarbeiter hätten jedoch die Möglichkeit gehabt, ihr Interesse an Führungspositionen zu bekunden, worauf eine Bewertung seitens der Geschäftsleitung erfolgte, um festzustellen, ob der Mitarbeiter sich für diese Stelle qualifiziere. Der Beschwerdeführer habe dementsprechend sein Interesse an der fraglichen Position bekundet, woraufhin ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, aufgrund dessen er jedoch als für die Stelle nicht ausreichend qualifiziert befunden worden sei.
2.5 Aus den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1998 sein Interesse an der Position des „Principal - Systems Support" bekundete. Am 10. Juni 1998 bewarb er sich formell um diese Stelle. Es hat somit den Anschein, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der zu besetzenden Position hatte und dass er auch in der Lage war, sich darum zu bewerben. Es hat ferner den Anschein, dass das der Position zugeordnete Gehaltsband dem Beschwerdeführer nicht bekannt war. Jedoch hat die EZB ausgeführt, dass die Gehaltsstruktur dem Personal der EZB zugänglich gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer problemlos zusätzliche Informationen hätte erhalten können. Das behauptete Fehlen von Informationen über das Gehalt für die fragliche Stelle hat den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon abgehalten, sich für sie zu bewerben.
2.6 Der Bürgerbeauftragte gelangt folglich zu der Ansicht, dass in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände zum damaligen Zeitpunkt das von der EZB für die Besetzung der fraglichen Position sowie anderer Führungspositionen verwendete System vernünftig gewesen zu sein scheint.
2.7 Im Lichte des oben Gesagten haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben, soweit die erste Behauptung des Beschwerdeführers betroffen ist.
3 Fehlende Beteiligung des Personnel Directorate und des Personalrats
3.1 Der Beschwerdeführer meint, dass die fragliche Stelle unter Einschaltung des Personnel Directorate hätte besetzt werden müssen, und dass auch der Personalrat (Staff Committee) hätte konsultiert werden müssen.
3.2 Die EZB führt dazu aus, dass, da keinerlei Bewerbungen für die betreffende Stelle von außerhalb der DG-IS eingegangen seien, das Directorate Personnel die Leitung der DG-IS informiert habe, dass diese mit der Auswertung aller Bewerbungen beginnen, Bewerbungsgespräche mit allen geeigneten Bewerbern durchführen, und sodann eine Empfehlung für die Benennung abgeben könne. Diese Empfehlung sei dem Directorate Personnel im Wege der normalen Verfahren für die Besetzung neuer Stellen durch Mitarbeiter übermittelt worden. Die EZB hebt auch hervor, dass sie die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teile, dass der Personalrat bei einzelnen Einstellungsentscheidungen beteiligt werden müsse.
3.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass - selbst wenn es hilfreich gewesen wäre, das Directorate Personnel der EZB in den Prozess der Besetzung der fraglichen Stelle einzubeziehen - die von der EZB gegebenen Erläuterungen zufriedenstellend zu sein scheinen. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Auffassung der EZB, nach der der Personalrat in einzelne Einstellungsentscheidungen nicht einzubeziehen ist, nicht unvernünftig erscheint.
3.4 Unter diesen Umständen haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben, soweit die zweite Behauptung des Beschwerdeführers betroffen ist.
4 Unzulässige Gründe für die Stellenbesetzung
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die fragliche Position auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit und privater freundschaftlicher Beziehungen erfolgt sei, und dass Nepotismus der bestimmende Faktor für die Ernennung gewesen sei. Er behauptet ferner, dass der erfolgreiche Bewerber die Kriterien für die Besetzung dieser Stelle nicht erfüllt habe.
4.2 Die EZB hebt hervor, dass sie - wofür es bisher keinen Präzedenzfall gegeben habe - einen externen Sachverständigen, und zwar einen früheren Direktor bei der Europäischen Investitionsbank, damit beauftragt habe, den Behauptungen des Beschwerdeführers nachzugehen. Die EZB nimmt auf die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen Bezug, nach denen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis eingehalten worden sind.
4.3 Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass der von der EZB ernannte Sachverständige zu der Schlussfolgerung kam, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als erwiesen angesehen werden können. In seiner Eingabe an den Bürgerbeauftragten scheint sich der Beschwerdeführer auf zwei Gesichtspunkte - nämlich Staatsangehörigkeit und Qualifikation - zu stützen, um seine Behauptung zu erhärten, der erfolgreiche Bewerber sei auf der Grundlage von Nepotismus ausgewählt worden. Die bloße Tatsache, dass der erfolgreiche Bewerber die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Generaldirektor der DG-IS besitzt, erscheint jedoch diesbezüglich keine Schlussfolgerungen zu erlauben. Was die zweite Überlegung angeht, so führt der Beschwerdeführer das Argument an, dass der erfolgreiche Bewerber weder einen Hochschulabschluss noch irgendeine vergleichbare Form der weiterführenden Ausbildung vorzuweisen gehabt habe. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass diese Umstände noch kein Beweis dafür sind, dass die ernannte Person die geforderten Kriterien nicht erfüllte.
4.4 Folglich haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben, soweit die dritte Behauptung des Beschwerdeführers betroffen ist.
5 Unterlassen einer korrekten Behandlung der Bewerbung
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die EZB seine Bewerbung für die fragliche Stelle nicht korrekt behandelt habe. Er gibt an, es habe kein Bewerbungsgespräch für diese Stelle gegeben, er habe keine Antwort auf seine Bewerbung erhalten und die EZB habe keinerlei Begründung dafür gegeben, dass er nicht ernannt wurde.
5.2 Die EZB gibt an, dass am 16. Juni 1998 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe und dass der Beschwerdeführer mündlich darüber informiert worden sei, dass er nicht erfolgreich war.
5.3 Die EZB hat eine interne Aufzeichnung mit Datum 17. Juni 1998 vorgelegt, die sich auf ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 16. Juni 1998 bezieht und dieses Gespräch zusammenfasst. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass dieses Dokument ein Beweismittel darstellt, das geeignet zu sein scheint, das Vorbringen der EZB zu stützen, dass ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend seine Bewerbung für die fragliche Stelle in der Tat am 16. Juni 1998 stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, es habe kein solches Gespräch gegeben. Er hat jedoch keinerlei Beweis vorgelegt, der das von der EZB vorgelegte Beweismittel entkräften könnte.
5.4 Die EZB scheint nicht abzustreiten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bewerbung für die Stelle seinerzeit keine formelle Antwort erhalten hat. Es hätte für die EZB guter Verwaltungspraxis entsprochen, schriftlich und innerhalb angemessener Frist auf die Bewerbung des Beschwerdeführers zu antworten. Der Beschwerdeführer seinerseits scheint jedoch das Vorbringen der EZB nicht in Frage zu stellen, dass er mündlich über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert worden sei. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer von der Tatsache Kenntnis erhalten haben, dass die Stelle mit einer anderen Person besetzt wurde, so dass der Bürgerbeauftragte die Verfahrensweise der EZB im vorliegenden Fall als akzeptabel betrachtet.
5.5 Schließlich ist die für die Ernennung verantwortliche Stelle im Falle der Ablehnung einer Bewerbung nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, eine Begründung hierfür zu geben, zumindest dann, wenn sie eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss zurückweist(1). Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im vorliegende Falle der Beschwerdeführer anlässlich einer Sitzung am 2. März 1999 Erklärungen erhalten zu haben scheint. Zusätzliche Erklärungen enthielt die Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 4. November 1999, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Die EZB dürfte somit ihrer Verpflichtung Genüge getan zu haben, Gründe für ihre Entscheidung, die Bewerbung des Beschwerdeführers abzulehnen, zu liefern.
5.6 Unter diesen Umständen haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben, soweit die vierte Behauptung des Beschwerdeführers betroffen ist.
6 Inkorrekte Behandlung der internen Beschwerde
6.1 Der Beschwerdeführer führt Klage darüber, dass seine interne Beschwerde nicht objektiv behandelt worden sei, und dass ihn die EZB vor deren Zurückweisung nicht angehört habe.
6.2 Die EZB weist darauf hin, dass der Sonderermittler seine Arbeiten in vollständiger Unabhängigkeit durchgeführt und dass er im Zuge seiner Untersuchung dreimal mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Nach Angaben der EZB schreiben die Beschäftigungsbedingungen und die Staff Rules weder vor, noch schließen sie dies aus, dass bei einer internen Beschwerde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wird, dem Beschlussfassungsgremium seinen Fall mündlich darzulegen. Die EZB macht geltend, dass der Beschwerdeführer nicht um eine solche mündliche Anhörung ersucht habe.
6.3 Die EZB informierte den Bürgerbeauftragten darüber, dass das Mandat des Sonderermittlers in einem diesem übersandten Schreiben des Director Personnel der EZB vom 22. Juni 1999 festgelegt wurde. Nach diesem Schreiben sollte der Ermittler die Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Besetzung der Stelle des Principal - Systems Support nachprüfen. In seinem Bericht vom 22. August 1999 erklärte der Sonderermittler, dass er seinen Bericht „in vollständiger Unabhängigkeit" und im Rahmen des ihm übertragenen Mandats erstellt habe. Eine Kopie beider Dokumente war dem Schreiben des Präsidenten der EZB an den Beschwerdeführer vom 4. November 1999 beigefügt. Aus Sicht des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, seine Behauptung zu stützen, das interne Beschwerdeverfahren sei nicht objektiv abgelaufen.
6.4 Was das Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung angeht, so ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die von der EZB gegebenen Erklärungen vernünftig sind. Der von der EZB beauftragte Sachverständige sprach während seiner Untersuchung dreimal mit dem Beschwerdeführer. Dieser bestreitet nicht, dass er vor der Entscheidung des EZB-Präsidenten über seine interne Beschwerde niemals darum ersucht hat, mündlich gehört zu werden.
6.5 Unter diesen Umständen haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben, soweit die fünfte Behauptung des Beschwerdeführers betroffen ist.
7 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missstandes seitens der Europäischen Zentralbank ergeben. Der Bürgerbeauftragte schließt deshalb die Akten zum vorliegenden Fall.
Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird ebenfalls über diese Entscheidung informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman

(1) Vgl. Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121 Rdnr. 36 und Rechtssache T-158/94, Brunagel/Parlament, Slg.1996, SC II-1131 Rdnr. 107