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Entscheidung in der Sache 105/2011/TN - Ablehnung eines Angebots wegen Nichtverfügbarkeit eines Projektteamleiters

Zusammenfassung der Entscheidung zur Beschwerde 105/2011/(TS)TN gegen die Europäische Kommission

Die von einem griechischen Unternehmen eingereichte Beschwerde betraf die Ablehnung eines Angebots im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für ein mit EU-Mitteln gefördertes Projekt. Das Angebot des Beschwerdeführers wurde abgelehnt, als sich abzeichnete, dass sich der vorgeschlagene Teamleiter in einem weiteren mit EU-Mitteln geförderten Projekt, das zur selben Zeit durchgeführt werden sollte, als Vollzeitmitarbeiter verpflichtet hatte.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer behauptet, die EU-Delegation in der Türkei habe die Ablehnung des Angebots zu Unrecht befürwortet und bestätigt. Das Unternehmen hatte gefordert, die Europäische Kommission solle dem Teamleiter die Ausübung seiner Funktion in den beiden Projekten, für die er vorgeschlagen war, untersagen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, den Teamleiter zu ersetzen.

Der Bürgerbeauftragte führte an, dass ein Sachverständiger erwiesenermaßen nicht in zwei Projekten gleichzeitig mitarbeiten könne, es aber nicht gegen die Regeln bzw. Grundsätze verstoße, wenn ein Experte/eine Expertin seinen/ihren Namen für mehrere EU-Projekte ins Spiel bringe. Die geltenden Regeln besagten aber auch, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen anderer mit EU-Mitteln geförderter Projekte verpflichtet sei, nicht als Hauptsachverständiger vorgeschlagen werden dürfe und dass ein Angebot abgelehnt werden könne, wenn sich herausstellt, dass ein Hauptsachverständiger nicht zur Verfügung steht.

Der Bürgerbeauftragte wertete es als Missstand in der Verwaltungstätigkeit, dass die Kommission dem türkischen Auftraggeber empfohlen hatte, das Angebot des Unternehmens abzulehnen, bevor feststand, dass der vorgeschlagene Teamleiter für das Projekt nicht zur Verfügung stehen würde. Dennoch sei die Entscheidung des türkischen Auftraggebers, das Angebot abzulehnen, angemessen gewesen. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten waren die Bedingungen für eine Ersetzung des Teamleiters nicht erfüllt.

Eine weitere Anmerkung an die Kommission zielte darauf ab, das Risiko, dass Angebote im Rahmen von durch die EU geförderten Projekten aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Hauptsachverständigen abgelehnt werden, zu verringern.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft die von der EU-Delegation in der Türkei ergriffenen Maßnahmen zur Ablehnung eines Angebots, das als Reaktion auf eine Bekanntmachung zur Vergabe von Dienstleistungen für das von der EU finanzierte Projekt mit dem Titel „Technische Hilfe für die Stärkung von KMU für die Vernetzung und interregionale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Projekt“) in der Türkei eingereicht wurde.

2. Der Beschwerdeführer war Leiter eines Konsortiums, das ein Angebot zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für das Projekt eingereicht hat. Im Dezember 2010 teilte der türkische öffentliche Auftraggeber, die Zentrale Finanz- und Vergabestelle (im Folgenden „CFCU“), dem Beschwerdeführer mit, dass er den Auftrag unter der Voraussetzung erhalten würde, dass er die Kriterien für die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllt.

3. Wenige Tage später teilte die CFCU dem Beschwerdeführer mit, dass sie erfahren habe, dass der vorgeschlagene Teamleiter für das Projekt auch als Teamleiter in einem anderen EU-finanzierten Projekt, das in Kroatien durchgeführt werden soll, „vorgeschlagen“ werde. Die CFCU forderte den Beschwerdeführer daher auf, das Problem zu klären und dem Teamleiter bis zum 9. Dezember 2010 eine aktualisierte Erklärung über Exklusivität und Verfügbarkeit („SoEA“) vorzulegen. Der Beschwerdeführer antwortete der CFCU am 9. Dezember 2010 und erklärte, dass ihm nicht bewusst sei, dass der vorgeschlagene Teamleiter für das Projekt auch als Teamleiter in einem anderen EU-finanzierten Projekt vorgeschlagen werde, das in Kroatien durchgeführt werden solle, und dass er versuche, mit dem vorgeschlagenen Teamleiter in Kontakt zu treten. In einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer noch keine zufrieden stellende Antwort des Teamleiters erhalten habe, der bis zum Ende der Woche zur Erläuterung gegeben worden sei. Am 17. Dezember 2010 teilte die CFCU dem Beschwerdeführer mit, dass die EU-Delegation in der Türkei die CFCU nicht ermächtigen könne, den Vertrag mit dem Konsortium zu unterzeichnen[1]. Die CFCU hat den Auftrag daher nicht an das Konsortium des Beschwerdeführers vergeben.

Der Gegenstand der Untersuchung

4. In der Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die EU-Delegation in der Türkei zu Unrecht die Ablehnung des vom Konsortium des Beschwerdeführers eingereichten Angebots durch die türkischen Behörden zugelassen und bestätigt habe.

5. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Europäische Kommission

(1) den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sachverständigen sowohl vom türkischen als auch vom kroatischen Projekt als Teamleiter für das türkische Projekt disqualifizieren; und

(2) Ermöglicht es den Bietern, den betreffenden Sachverständigen sowohl bei den türkischen als auch bei den kroatischen Projekten zu ersetzen.

Die Untersuchung

6. Der Bürgerbeauftragte ersuchte den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zunächst, bis zum 30. Juni 2011 eine Stellungnahme zu der Beschwerde einzureichen. Am 11. April 2011 teilte der EAD dem Bürgerbeauftragten mit, dass er nicht für die Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde zuständig sei und dass der zuständige Träger die Europäische Kommission sei. Am 27. April 2011 teilte die Kommission der Bürgerbeauftragten mit, dass sie trotz der Einrichtung des EAD weiterhin Beschwerden über die Durchführung der EU-Hilfe in Drittländern bearbeiten werde. Daher forderte die Kommission den Bürgerbeauftragten auf, sich mit seiner Untersuchung zu der vorliegenden Beschwerde zu befassen. Der Bürgerbeauftragte hat dies mit Schreiben vom 26. Mai 2011 getan und die Kommission aufgefordert, bis zum 31. August 2011 eine Stellungnahme abzugeben. Nach einer Erinnerung des Bürgerbeauftragten legte die Kommission ihre Stellungnahme am 15. November 2011 vor. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 30. Dezember 2011 abgegeben hat.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. angeblich falsche Unterstützung der Ablehnung des Angebots und des damit verbundenen Anspruchs, den Sachverständigen ersetzen zu dürfen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

7. In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass das Konsortium von der CFCU in der entsprechenden Bewertung der Ausschreibung, die der EU-Delegation in der Türkei zur Genehmigung vorgelegt wurde, an erster Stelle rangiert wurde. Die Bewertung wurde am 29. November 2010 von der Delegation gebilligt. Die CFCU übermittelte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 die Ergebnisse. Am 3. Dezember 2010 informierte ein anderer Bieter die CFCU über eine mögliche Verfahrensfehlerhaftigkeit, nämlich dass der Schlüsselexperte-1 und der Teamleiter für das vom Konsortium des Beschwerdeführers vorgeschlagene Projekt zwei parallele SoEAs für Vollzeitstellen in zwei verschiedenen EU-finanzierten Projekten eingereicht hatten, deren Ausführung sich zwischen November 2010 und August 2012 überschneidete. Daher ersuchte die CFCU den Beschwerdeführer um eine überarbeitete SoEA. Die EU-Delegation in der Türkei, an die das Schreiben des anderen Bieters in Kopie übermittelt worden war, nahm am 8. Dezember 2010 Kontakt mit der EU-Delegation in Kroatien auf, um die Situation zu überprüfen. Die EU-Delegation in Kroatien bestätigte, dass der Key Expert-1 und Team Leader des Beschwerdeführers auch eine SoEA für einen erfolgreichen Bieter in Kroatien unterzeichnet hatte. Die EU-Delegation in Kroatien übermittelte der EU-Delegation in der Türkei auch eine Kopie einer überarbeiteten SoEA des Sachverständigen für das kroatische Projekt. Die ursprüngliche SoEA, die von dieser Person für das kroatische Projekt gemacht wurde, trug ein früheres Datum als das, das auf der SoEA für das türkische Projekt erschien. Darüber hinaus wurde die SoEA für das kroatische Projekt am 13. Dezember 2010 bestätigt. Eine solche Bestätigung sei für die Zwecke des türkischen Projekts nicht erfolgt.

8. Am 9. Dezember 2010 empfahl die Kommission unter Bezugnahme auf Artikel 3.3.14 der PRAG-Regelung der CFCU, den Sachverständigen sowie das Angebot des Beschwerdeführers auszuschließen und den Auftrag an den Bieter an zweiter Stelle zu vergeben. Unterdessen wurde der Vertrag in Kroatien wie vorgesehen geschlossen.

9. Die Tatsache, dass der Sachverständige eine SoEA für zwei Angebote unterzeichnet habe, führe nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Angebote. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverständige jedoch in zwei Gewinngebote einbezogen. Der Experte konnte nur für eines der Projekte arbeiten und war daher für das andere nicht verfügbar. Der öffentliche Auftraggeber hatte daher das Recht, das Angebot gemäß Artikel 3.3.14 der PRAG-Regelung auszuschließen. Die Empfehlung an die CFCU, den Sachverständigen und das Angebot des Beschwerdeführers auszuschließen, war völlig gerechtfertigt und im Einklang mit den geltenden Vorschriften, nämlich Artikel 3.3.14 der PRAG-Regeln und Artikel 4.1 Absatz 1 Buchstabe a der Anweisung an die Bieter. Diese Bestimmungen sehen vor, dass, wenn ein Unternehmen oder ein Sachverständiger die Tatsache verschweigt, dass das vorgeschlagene Team zu den angegebenen Terminen nicht verfügbar ist, der Bieter vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden kann.

10. Die Kommission machte geltend, das Vorbringen, es den Bietern zu ermöglichen, den betreffenden Sachverständigen sowohl im türkischen als auch im kroatischen Projekt zu ersetzen, sei angesichts der geltenden Regeln für die Ersetzung von Sachverständigen, nämlich Art. 3.3.14 der PRAG-Regelung, Art. 4.1 Abs. 1 Buchst. a der Instruktionen für Bieter und Art. 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, nicht begründet. Die Bedingungen für die Ersetzung des Sachverständigen seien weder während der Ausschreibungsphase noch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfüllt gewesen. Gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen kann ein Sachverständiger nach Vertragsunterzeichnung nur im Falle von Tod, Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen ersetzt werden, die außerhalb der Kontrolle des Beraters liegen. Die Tatsache, dass ein Sachverständiger zwei überlappende SoEAs unterschreibt, rechtfertigt nicht unbedingt seine Ersetzung. Außerdem wäre diese Bestimmung nur dann anwendbar gewesen, wenn ein Vertrag mit dem Beschwerdeführer geschlossen worden wäre. In der Türkei wurde jedoch ein Vertrag über ein anderes konformes Angebot im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter geschlossen.

11. Dem Beschwerdeführer zufolge verstoße die Tatsache, dass der Teamleiter SoEAs für zwei verschiedene EU-Projekte unterzeichnet habe, gegen das Gesetz und die ausdrücklichen Bedingungen. Der Beschwerdeführer erklärte, die Kommission habe zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer die Tatsache „verschweigt“ habe, dass der Teamleiter nicht verfügbar sei, sie aber nicht erläutert habe, wie er zu diesem Ergebnis gekommen sei. Dem Beschwerdeführer zufolge habe der Teamleiter erst am 8. Dezember 2010 von der CFCU erfahren, dass der Teamleiter eine weitere SoEA unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer teilte der CFCU mit, dass ihm diese Tatsache nicht bekannt sei, und ersuchte darum, etwas Zeit für die Untersuchung der Angelegenheit zu erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er strikt alle in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anweisungen und Anforderungen befolgt habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er den Verpflichtungen aus Artikel 14 der Instruktion für Bieter nachgekommen, indem er binnen 15 Tagen Belege für seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer zufolge handelte der Teamleiter gegenüber dem Beschwerdeführer „inbetrügerischer Absicht“. Sie erklärte, dass sie nicht in der Lage sei, sich des „Betrugs“ des Teamleiters bewusst gewesen zu sein, und es bestehe daher nicht die Absicht, das „illegale Verhaltendes Teamleiters“ zu verbergen.

12. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass die Empfehlung der EU-Delegation in der Türkei, das Angebot des Beschwerdeführers auszuschließen, einen Verstoß gegen Artikel 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis darstelle, der das Recht auf Anhörung in Fällen darstelle, in denen eine Entscheidung, die die Rechte oder Interessen einer Person berührt, getroffen werden müsse. Der Beschwerdeführer hatte bereits seit einiger Zeit darum gebeten, die Frage des doppelten Engagements des Sachverständigen zu untersuchen, aber dieser Antrag wurde durch die Entscheidung der CFCU abgelehnt, den Beschwerdeführer zu disqualifizieren und das Projekt am nächsten Tag an den zweitrangigen Bieter zu vergeben. Es sei daher nicht rechtmäßig gewesen, das Angebot des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er nicht für das Handeln des Teamleiters verantwortlich sei.

13. In Bezug auf die Behauptung, dass die Kommission den Bietern die Möglichkeit geben sollte, den betreffenden Sachverständigen sowohl im türkischen als auch im kroatischen Projekt zu ersetzen, machteder Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission offenbar die Tatsachen und Beweise außer Acht gelassen habe, die belegen, dass „der Sachverständige aus Gründen, die seine Ersetzung rechtfertigen, nicht zur Verfügung stand“. Die Tatsache, dass der Teamleiter gleichzeitig an zwei verschiedenen EU-Ausschreibungen teilnahm und letztlich nicht in der Lage war, an dem Projekt teilzunehmen, lag tatsächlich außerhalb der Kontrolle des Beschwerdeführers. Die CFCU hätte daher seinen Ersatz gemäß den Anweisungen an die Bieter zulassen müssen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

14. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Grund, warum die Kommission den Ausschluss des Angebots des Unternehmens empfahl, nicht darin bestand, dass der Sachverständige, d. h. der Teamleiter, zwei „parallele“ SoEAs unterzeichnet habe, sondern darin, dass der betreffende Sachverständige für das türkische Projekt nicht mehr zur Verfügung stehe.

15. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass es zwar der Fall sei, dass ein Sachverständiger nicht gleichzeitig an zwei Projekten arbeiten könne (wenn er sich verpflichtet habe, nur an einem Projekt zu arbeiten), es sei aber nicht gegen eine Regel oder einen Grundsatz, dass ein Sachverständiger seinen Namen für mehrere EU-Projekte, die gleichzeitig geplant werden könnten, in der Hoffnung, dass ein solches Projekt gewählt werde, weiterleiten könne. Gleiches gilt für Bieter, die gleichzeitig für verschiedene Projekte in der Hoffnung auf eine Auswahl eines solchen Projektes teilnehmen können.

16. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Instruktionen für Bieter festgelegt wird, dass Sachverständige, die an anderen EU/EEF-finanzierten Projekten beteiligt sind, nicht als Schlüsselsachverständige vorgeschlagen werden dürfen. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass ein Sachverständiger, der seinen Namen für mehr als ein EU-Projekt vorgelegt hat und schließlich an einem von ihnen beteiligt ist, das gleiche für die anderen nicht mehr tun kann.

17. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Angebot gemäß Artikel 14 der Anweisung an die Bieter nur dann abgelehnt werden könne, wenn er keine Belege für seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit vorlegte. Dem Beschwerdeführer zufolge habe er solche Beweise vorgelegt, d. h. eine vom Teamleiter unterzeichnete SoEA.

18. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass in Artikel 14 der Anweisung an die Bieter festgelegt wird, dass „wenn der Zuschlagsempfänger nicht binnen 15 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Zuschlagsbekanntmachung den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorlegt oder der erfolgreiche Bieter falsche Angaben gemacht hat, die Zuschlagserteilung für nichtig erklärt wird. In einem solchen Fall kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot an einen anderen Bieter vergeben oder das Ausschreibungsverfahren annullieren."Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass dies im vorliegenden Fall eindeutig die Notwendigkeit beinhaltete, dass das Unternehmen die kontinuierliche Verfügbarkeit des Teamleiters nachweisen musste, da die Kommission Hinweise erhalten hatte, dass der vorgeschlagene Teamleiter, auf dessen Teilnahme das Projekt bewertet worden war, trotz der SoEA für das türkische Projekt nicht mehr verfügbar wäre. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht in der Lage war, die Verfügbarkeit des Teamleiters für das türkische Projekt zu bestätigen.

19. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nie vorschlug, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Tatsache zu verschleiern, dass der Teamleiter für das türkische Projekt nicht zur Verfügung stand. Der Bürgerbeauftragte betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission das Vertrauen des Beschwerdeführers nie in Frage gestellt hat.

20. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass gemäß Artikel 4.1 Absatz 1 Buchstabe a der Anweisung an Bieter „[i]n Fälle, in denen ein wichtiger Sachverständiger zu dem erwarteten Beginn seiner Tätigkeit nicht verfügbar sein wird, das entsprechende Angebot abgelehnt und der betreffende Sachverständige von diesem Angebot ausgeschlossen wird“. Die Möglichkeit, ein Angebot abzulehnen, besteht somit unabhängig von diesbezüglichen Dolus.

21. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ergibt sich auch aus Art. 4.1 Abs. 1 Buchst. a der Anweisung an Bieter, dass ein Angebot vor Ablauf der 15 Kalendertage gemäß Artikel 14 der Anweisung an Bieter abgelehnt werden kann, wenn vor Ablauf dieser Frist festgestellt wird, dass ein wichtiger Sachverständiger für das Projekt nicht zur Verfügung steht.

22. Im vorliegenden Fall scheint die Nichtverfügbarkeit des vorgeschlagenen Teamleiters für das türkische Projekt am 13. Dezember 2010 festgestellt worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt übermittelte der vorgeschlagene Teamleiter eine aktualisierte SoEA, in der er seine Verfügbarkeit für das kroatische Projekt bestätigte.

23. Der Bürgerbeauftragte stellt somit fest, dass das Angebot des Beschwerdeführers erst am 13. Dezember 2010 hätte abgelehnt werden können. Mit der Empfehlung, dass die CFCU bereits am 9. Dezember 2010 das Angebot des Beschwerdeführers ausschließt, hat die Kommission daher einen Missstand in der Verwaltung begangen.

24. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Entscheidung, das Angebot des Beschwerdeführers abzulehnen, von der CFCU und nicht von der Kommission getroffen wurde. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass diese Entscheidung am 17. Dezember 2010 getroffen wurde, d. h. nachdem festgestellt worden war, dass der Teamleiter für das türkische Projekt nicht zur Verfügung stand. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass der oben erwähnte Missstand in der Verwaltung nicht bedeutet, dass die eventuelle Entscheidung, das Angebot des Beschwerdeführers abzulehnen, nicht angemessen war.

25. Was das Argument des Beschwerdeführers betrifft, dass sein Recht auf Anhörung nicht eingehalten wurde, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, das Problem anzugehen (d. h. zu bestätigen, dass sein vorgeschlagener Sachverständiger verfügbar war). Das Recht auf Anhörung impliziert nicht notwendigerweise ein Recht auf Verlängerung einer gesetzten Frist.

26. Was die Forderung des Beschwerdeführers betrifft, den Bietern die Möglichkeit zu geben, den betreffenden Sachverständigen zu ersetzen, sieht Artikel 4.1 Absatz 1 Buchstabe a der Anweisung an die Bieter vor, dass der Bieter in folgenden Fällen die Ersetzung eines Sachverständigenvorschlagen kann: unerwartete Verzögerungen des Beginns, die außerhalb der Kontrolle des Beraters liegen, oder ausnahmsweise aufgrund der Unfähigkeit eines Hauptsachverständigen aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die eine Ersetzung rechtfertigen können... eine Änderung der Meinung eines Sachverständigen über den Vertrag wird nicht als Grund für die Ersetzung eines der wichtigsten Sachverständigen akzeptiert.

27. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es im vorliegenden Fall weder zu einer Verzögerung des Beginns kam, noch war der Teamleiter aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Der Bürgerbeauftragte ist nicht der Auffassung, dass der Teamleiter einen Vertrag über ein anderes EU-Projekt als höhere Gewalt geschlossen hat, sondern hält dies für gleichbedeutend mit einer Meinungsänderung seitens des Sachverständigen, die keinen Grund für seine Ersetzung darstellt.

28. Angesichts dieser Feststellung sowie der Schlussfolgerung in Rn. 24 des vorliegenden Urteils findet der Bürgerbeauftragte keinen Grund, auf der Grundlage dieses Vorbringens eine freundschaftliche Lösung in Bezug auf den von der Kommission begangenen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu verfolgen. Der Bürgerbeauftragte wird daher den Fall mit einer kritischen Bemerkung abschließen.

29. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Teamleiter dem Beschwerdeführer offenbar nicht mitgeteilt hat, dass er auch als wichtiger Sachverständiger für ein anderes von der EU finanziertes Projekt vorgeschlagen wurde. Die Frage, ob der Teamleiter gegenüber dem Beschwerdeführer unangemessen gehandelt hat, indem er ihm nicht mitgeteilt hat, dass er auch eine SoEA für ein anderes Projekt unterzeichnet hat, ist ein Thema, das außerhalb des Mandats des Bürgerbeauftragten liegt.

30. Ungeachtet der vorstehenden Schlussfolgerungen versteht der Bürgerbeauftragte die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Ablehnung seines Angebots aufgrund der plötzlichen und unerwarteten Nichtverfügbarkeit des vorgeschlagenen Teamleiters. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es im Interesse aller Beteiligten liegen könnte, für die Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, das Risiko eines Auftretens solcher Situationen weiter zu verringern, wie dies bereits durch die Verbesserung des Modells der SoEA geschehen ist. Der Bürgerbeauftragte wird diesbezüglich eine weitere Bemerkung machen.

B. Forderung, dass der Sachverständige sowohl von türkischen als auch von kroatischen Projekten ausgeschlossen werden sollte

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

31. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Sachverständige sowohl von den türkischen als auch von den kroatischen Projekten ausgeschlossen werden sollte, argumentierte er, dass die vom Teamleiter des Beschwerdeführers unterzeichnete SoEA ausdrücklich erklärt habe, dass sich der Sachverständige nicht als Schlüsselexperte in einem anderen EU/EDF-finanzierten Projekt oder in Bezug auf eine andere berufliche Tätigkeit, die in Bezug auf Kapazität und Zeitplan mit dem türkischen Projekt unvereinbar sei, „bezogenhabe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Person, die eine falsche Erklärung abgibt, gegen die EU-Grundsätze verstößt, die von jedem EU-finanzierten Projekt bestraft und ausgeschlossen werden sollte.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

32. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass ein Sachverständiger berechtigt ist, SoEAs für mehrere EU-Projekte zu unterzeichnen. Erst wenn der betreffende Sachverständige tatsächlich mit der Arbeit an einem dieser Sachverständigenbeschäftigtist, kann er in den anderen nicht mehr vorgeschlagen werden (siehe oben, Randnr. 15). Selbst wenn man geltend machen kann, dass ein Sachverständiger im Sinne der SoEA bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Bieter über die Absicht unterrichtet wird, einen Auftrag zu vergeben, „eingeschaltet“ ist, findet der Bürgerbeauftragte nichts, was darauf hindeutet, dass der Teamleiter im vorliegenden Fall gegen die geltenden Vorschriften verstoßen hat, indem er eine SoEA unterzeichnet hat, als er bereits mit der Arbeit an einem anderen Projekt „betraut“ war.

33. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen findet der Bürgerbeauftragte keinen Grund, dieser Forderung weiter nachzugehen.

C. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit folgender Schlussfolgerung ab:

Mit der Empfehlung, dass die CFCU bereits am 9. Dezember 2010 das Angebot des Beschwerdeführers ausschließt, hat die Kommission einen Missstand in der Verwaltung begangen.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diesen Beschluss unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Die Kommission könnte prüfen, ob Bieter, die sich für EU-finanzierte Projekte bewerben, auf Wunsch alternative Schlüsselsachverständige in ihren Angeboten vorschlagen können. Bei der Bewertung von Angeboten mit alternativen Key Experts konnten unterschiedliche Teamzusammensetzungen berücksichtigt werden. Die Kommission könnte auch prüfen, ob die Bieter dazu angehalten werden können, ihre vorgeschlagenen Sachverständigen so bald wie möglich über Änderungen ihrer Verfügbarkeit zu informieren.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen in Straßburg am 28. März 2012


[1] Er verweist auf Artikel 3.3.14 des Praktischen Leitfadens für Vertragsverfahren für EU-Außenmaßnahmen (PRAG-Regeln).

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